Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Pfriem GbR
§ 1 Vorbemerkung 1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). 2. Käufer im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher (§ 13 BGB) als auch Unternehmer (§ 14 BGB). 3. Verkäufer im Sinne dieser AGB ist die Pfriem GbR. 4. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss 1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen, sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht, bleiben vorbehalten. 2. Die Bestellung einer Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. 3. Der Verkäufer ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Verkäufer anzunehmen. 4. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. 5. Bestellt der Käufer auf elektronischem Wege, bestätigt der Verkäufer den Zugang der Bestellung unverzüglich. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
§ 3 Widerrufs- und Rückgaberecht 1. Sofern der Vertrag zwischen dem Verkäufer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Fernabsatzvertrag) geschlossen wurde, hat der Verbraucher das Recht, seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Ware zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Ware gegenüber dem Verkäufer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. 2. Das Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht nicht bei Lieferung von Waren, die speziell nach Käuferspezifikation angefertigt wurden. 3. Der Verbraucher ist nach Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Ware durch Paket versandt werden kann. 4. Die Kosten der Rücksendung trägt bei Ausübung des Widerrufsrechtes der Verbraucher, es sei denn, die gelieferte Ware entspricht nicht der bestellten Ware. 5. Der Verbraucher hat im Fall des Widerrufs Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Der Verbraucher darf die Ware vorsichtig und sorgsam prüfen. Den Wertverlust, der durch die über die reine Prüfung hinausgehende Nutzung dazu führt, dass die Ware nicht mehr als „neu“ verkauft werden kann, hat der Verbraucher zu tragen.
§ 4 Preise Die Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend und unverbindlich. Die Preise verstehen sich ab Werk einschließlich der Verpackung.
§ 5 Kaufpreiszahlung 1. Der Kaufpreis ist sofort fällig. Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behält sich der Verkäufer ausdrücklich vor. 2. Die Rechnungen des Verkäufers sind ohne Abzug von Skonto, Rabatt oder ähnlichem Preisnachlass zu begleichen, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart. 3. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz entgegenstehender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlungen gemäß §367 BGB zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. 4. Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, der Verkäufer diese anerkannt hat oder wenn die Gegenansprüche unstreitig sind. Als Käufer kann das Zurückbehaltungsrecht nur ausgeübt werden, wenn die Gegenansprüche auf demselben Kaufvertrag beruhen.
§ 6 Verzug 1. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Verkäufers aus anderen vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist der Verkäufer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens und gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. 2. Bei Verzug des Verbrauchers hinsichtlich seiner Geldschuld hat dieser während seines Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 3. Der Unternehmer hat während seines Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich der Verkäufer vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
§ 7 Lieferung 1. Die Lieferung der Ware erfolgt ausschließlich in Standardverpackungen. 2. Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert. 3. Solange der Käufer mit einer fälligen Verbindlichkeit in Rückstand ist, ruht die Lieferpflicht des Verkäufers.
§ 8 Gefahrübergang 1. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Sendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. 2. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über. 3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
§ 9 Gewährleistung 1. Für die Rechte des Käufers bei Sachmangel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2. Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentlich Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen, §§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB. 3. Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch den Verkäufer nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. 5. Wenn die Sache mangelhaft ist, kann der Käufer nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. 6. Die Mängelansprüche des Unternehmers setzen voraus, dass er seiner gesetzlichen Rüge- und Untersuchungspflicht, §§ 377, 381 HGB, nachgekommen ist. Zeigt sich ein Mangel ist dieser innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt zur Fristwahrung. Unabhängig von der Verpflichtung nach §§ 377, 381 HGB hat der Verkäufer, wenn er Unternehmer ist, offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Wenn die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige unterbleibt, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 6. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 7. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung durch den Verkäufer arglistig verursacht wurde. 8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt der Verkäufer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, kann der Verkäufer die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
§ 10 Verjährung 1. Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sachmangel abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung der Ware. 2. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware, bei gebrauchten Sachen lediglich ein Jahr ab Ablieferung der Ware. 3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
§ 11 Haftungsbeschränkungen 1. Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, in diesem Fall ist unsere Haftung allerdings auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen in Nr. 2 gelten nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder bei übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz. 3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen
§ 12 Eigentumsvorbehalt 1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. 2. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. 3. Der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Verkäufer gehörende Ware erfolgen. 4. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Verkäufer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsrückstand gerät. 5. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich der auf die durch die Verarbeitung, Vermischung oder Verwendung der Ware entstehenden Erzeugnisse. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für den Verkäufer, er gilt insoweit als Hersteller. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Gegenständen, so erwirbt der Vorkäufer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der vom Verkäufer gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden Gegenständen vermischt wird. 6. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu halten. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Käufer unverzüglich anzuzeigen. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere eines Gerichtsvollziehers auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers ausdrücklich hinweisen und diesen im übrigen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte geltend machen kann. 7. Der Verkäufer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand oder einer Verletzung der § 11 Ziff. 3 dieser Geschäftsbedingungen nominierten Pflichten des Käufers vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
§ 13 Gerichtsstand Als Gerichtsstand gilt Kitzingen als anerkannt. Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 14 Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.